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Konfiskation

Konfiskation (lateinisch confiscatio) oder Konfiszierung bezeichnet die entschädigungslose Entziehung von Eigentum zugunsten des Staates (Fiskus).[1]

Deutschland

In Deutschland ist die entschädigungslose Enteignung nach der sog. Junktimklausel verfassungsrechtlich unzulässig (Art. 14 Abs. 3 GG). Eine Ausnahme ist die Einziehung von Gegenständen, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde oder die durch eine strafbare Handlung erworben wurden (§ 73 StGB). Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, besonders der italienischen Mafia in Deutschland, schlugen 2024 Kilian Wegner, Constantin Ladwig, Till Zimmermann und Mohamad El-Ghazi die Einführung eines Gesetzes über das Aufspüren verdächtiger Vermögensgegenstände und über die selbständige Vermögenseinziehung (Vermögenseinziehungsgesetz) vor.[2]

Bei der Beschlagnahme wird dagegen nur der Besitz entzogen (§ 94 StPO). Nach anderen Vorschriften kann dies etwa auch im Zollrecht mit Schmuggelware[3] oder bei Verstößen gegen den Artenschutz[4] geschehen.

Völkerrecht

Die Zerstörung und Wegnahme von Eigentum als Methode der Kriegführung ist im humanitären Völkerrecht geregelt.[5]

Ausnahmen für das Recht, privates Eigentum zu erbeuten, gelten nach dem Prisenrecht bei einem Seekrieg.

Literatur

Wiktionary: Konfiskation – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Eggert Winter: Konfiskation Gablers Wirtschaftslexikon, abgerufen am 22. Januar 2022.
  2. Vorschlag zur Einführung eines Gesetzes über das Aufspüren verdächtiger Vermögensgegenstände und über die selbständige Vermögenseinziehung (Vermögenseinziehungsgesetz) – KriPoZ. Abgerufen am 4. Februar 2024 (deutsch).
  3. Beschlagnahme nach deutschen Rechtsvorschriften. In: zoll.de. Zoll, abgerufen am 20. Dezember 2021.
  4. Artenschutz. In: zoll.de. Zoll, abgerufen am 20. Dezember 2021.
  5. vgl. Regel 49 bis 52 der Regeln des humanitären Völkerrechts. Deutsches Rotes Kreuz: Übersetzung der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts, 2011, S. 7 f.
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