Schmalbau mit neugotischer Verzierung und Dacherker, Erdgeschoss als tonnengewölbte Durchfahrt mit Stichkappen, 18./19. Jahrhundert, Fassade wohl letztes Viertel 19. Jahrhundert
einschiffiger unverputzter Backsteinbau, im Kern zweite Hälfte 15. Jahrhundert, im Langhaus und Chor bezeichnet 1522; mit Ausstattung; auf freiem Feld gelegen
mit Blockbau-Obergeschoss, Stallteil mit Bundwerküberbau (Heuboden), bezeichnet 1840; Bundwerkstadel, zweitennig, mit Gitterbundwerk und geziegelten Giebelseiten, Mitte 19. Jahrhundert; Traidkasten, mit teilweise gemauertem Erdgeschoss und Blockbau-Obergeschoss, Mitte 19. Jahrhundert, Dach später
einschiffiger spätgotischer Bau mit kaum eingezogenem Chor und mächtigem Blankziegel-Turm auf der Südseite, zweite Hälfte 15. Jahrhundert; mit Ausstattung; Friedhofsmauer, 18. Jahrhundert
einschiffiger spätgotischer Bau mit leicht eingezogenem Chor und Turm an der Südseite, zweite Hälfte 15. Jahrhundert, Langhaus 1884 verlängert; mit Ausstattung
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
mit Blockbau-Obergeschoss, Mitte 19. Jahrhundert, Dach nachträglich in Firstrichtung gedreht; Remise, geziegeltes Erdgeschoss mit Arkadenöffnungen, darüber Ständerbohlen-Obergeschoss, Mitte 19. Jahrhundert
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.