Schlüssiges HandelnKonkludentes Handeln (lateinisch concludere ‚folgern‘, ‚einen Schluss ziehen‘), auch schlüssiges Verhalten, stillschweigende Willenserklärung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist. Abzugrenzen hiervon ist das Schweigen, welches in der Regel keine Willenserklärung darstellt. Unter Kaufleuten kann das Stillschweigen dagegen einer Zustimmungserklärung zu einer Handlung, Aufforderung, einem Angebot gleichstehen, die der Schweigende wahrgenommen hat oder die an ihn gerichtet war (gilt für Deutschland → § 362 HGB, aber nicht für Österreich). Im Zivilrecht spricht man von einer konkludenten Willenserklärung, wenn sie ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. Die Willenserklärung wird also aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet. Beispiele
Die Willenserklärung ist auch daher rechtlich so zu sehen, dass sie eben nicht am buchstäblichen Sinne haftet (§ 133 BGB analog). Das heißt zum einen, dass man nicht unbedingt bei der Willenserklärung alle rechtlichen Aspekte darin hervorrufen muss, zum anderen auch, dass die Willenserklärung nicht nur in einer gewissen Ausdrucksform Rechtsgültigkeit erlangt. Common LawIm anglo-amerikanischen Rechtskreis wird ein Verhalten, das eine Person auch ohne ihren ausdrücklichen Willen rechtlich bindet, als Acquiescence bezeichnet. Siehe auchWeblinksWiktionary: konkludent – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Einzelnachweise
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