Wissenschaftlicher Beirat PsychotherapieDer Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) ist ein Gutachtergremium, das die wissenschaftliche Anerkennung von Psychotherapieverfahren in Deutschland prüfen soll. Gesetzliche GrundlageSeine Grundlage findet der WBP in § 11 Psychotherapeutengesetz (PsychThG).[1] Das vom WBP erstellte Gutachten soll danach in Zweifelsfällen die Grundlage der zuständigen Landesbehörde für deren Entscheidung über die wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens bilden. Zu solchen Entscheidungen berufen sind die zuständigen Landesbehörden vor allem im Rahmen der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 11 PsychThG, an denen eine zur Approbation als 'Psychologischer Psychotherapeut' oder 'Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut' führende vertiefte Ausbildung absolviert werden kann. BesetzungDer Beirat wird gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer (BPK) und der Vertretung der ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer (BÄK) gebildet. Nach Übereinkommen der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer besteht der Beirat aus zwölf Mitgliedern, jeweils sechs jeder Kammer.:[2]
Die aktuelle Besetzung ist wie folgt:[3]
Die aktuellen Vorstandsbeauftragten der BÄK sind Johannes Albert Gehle und Gerald Quitterer, der Vorstandsbeauftragte der BPK Andrea Benecke. Ehemalige Mitglieder sind u. a.:[4]
AmtsperiodenDie Amtsperioden waren/sind:[2]
Die Geschäftsstelle wird während gerader Amtsperioden von der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), während ungerader Amtsperioden von der Bundesärztekammer (BÄK) gestellt. AufgabenbeschreibungDie Aufgabenbeschreibung umfasst folgende Einzelthemen:
KritikDie bisherige Gutachtenpraxis des WBP ist umstritten.[6] Ihm wird vorgeworfen, dass er sich nicht auf seinen begrenzten gesetzlichen Auftrag beschränke. Er prüfe Nachweise der Wirksamkeit des jeweiligen Psychotherapieverfahrens anhand qualitativ und quantitativ gesetzlich nicht vorgesehener und fachlich umstrittener Maßstäbe. Dabei verlange er, dass sich die Wirksamkeitsnachweise auf mehrere Anwendungsbereiche der Psychotherapie erstrecken müsse. Von verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (etwa VG München, VG Düsseldorf), die dem WBP eine derartige Befugnis bereits abgesprochen hat, habe er sich bisher unbeeindruckt gezeigt. Explizit bestärkt wurde die Verfahrensweise des WBP durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. April 2009 (BVerwG 3 C 4.08).[7] In seiner ausführlichen Kritik am Methodenpapier des WBP kommt Wampold u. a. zur Schlussfolgerung: „Die Verwendung der in dem Methodenpapier beschriebenen Methoden bevorzugt auf unwissenschaftliche Weise bestimmte Therapieverfahren und -methoden, (...)“.[8] WeblinksEinzelnachweise
Siehe auch |