AmtstitelAmtstitel sind in Österreich Titel, die Beamte im Rahmen ihrer Tätigkeit führen. Zum Teil sind die Amtstitel durch Verwendungsbezeichnungen ersetzt, die den speziellen Aufgabenbereich des Beamten zum Ausdruck bringen.[1] Der Begriff Amtstitel war auch in Deutschland üblich,[2] wo er jedoch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts von Amtsbezeichnung abgelöst wurde.[3] Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind in Österreich gesetzlich festgelegt. Die Verleihung erfolgt beim Bund durch den Bundespräsidenten. Dieser kann aber den jeweils zuständigen Bundesminister ermächtigen, selbst Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen. Der Beamte hat ein gesetzliches Recht auf Führung des Amtstitels. Vertragsbedienstete des Bundes sind berechtigt, entsprechend ihrer Entlohnungsgruppe gleichlautende Verwendungs- bzw. (im Universitätsbereich) Funktionsbezeichnungen zu führen. GrundlagenBundesrechtGemäß § 63 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) sind Bundesbeamte berechtigt, einen ihrer Verwendungs- bzw. Besoldungsgruppe entsprechenden Amtstitel zu führen. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Auch im Ruhestand führen Beamte den zuletzt getragenen Amtstitel, allerdings mit dem Zusatz „i. R.“, weiter. Im Besonderen Teil des Gesetzes werden die einzelnen Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen aufgeführt. Die analoge Rechtsgrundlage für die Führung der Verwendungs- und Funktionsbezeichnungen durch Vertragsbedienstete wurde in § 7a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) geschaffen. Basis der Amtstitel, Verwendungs- und Funktionsbezeichnungen im Einzelnen:
Ehemalige Rechtsgrundlagen waren § 40 der Dienstpragmatik von 1914,[4] die Amtstitelverordnung von 1926[5] und § 24 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes von 1977.[6] LandesrechtDie Bundesländer haben eigene Regelungen für ihre Beamten.
Amtstitel im Allgemeinen Verwaltungsdienst des BundesFür den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist mit Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis die Verwendungsbezeichnung Beamter vorgesehen. Höherer Dienst (A1), Entlohnungsgruppe v1Für Beamte des Höheren Dienstes (A1), der sogenannten „A-Laufbahn“ oder Akademiker, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Bei Beamten wird hierbei zwischen Bachelor-Absolventen und Absolventen mit einem höheren Abschluss unterschieden.[7]
Anstelle des Titels Hofrat tritt für einen Beamten, der einem Ministerium zugewiesen ist, der Amtstitel Ministerialrat (Abkürzung: MinR); für einen Beamten, der der Parlamentsdirektion zugewiesen ist, der Amtstitel Parlamentsrat. Analog geschieht dies bei den Verwendungsbezeichnungen von Vertragsbediensteten. Gehobener Dienst (A2), Entlohnungsgruppe v2Für Beamte des gehobenen Dienstes (A2), der sogenannten „B-Laufbahn“ oder Maturanten, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v2 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.[7]
Fachdienst (A3), Entlohnungsgruppen v3 und h1Für Beamte des Fachdienstes (A3), der sogenannten „C-Laufbahn“ oder Mittleren Reife, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v3 und h1 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.[7]
Qualifizierter mittlerer Dienst (A4), Entlohnungsgruppen v4 und h2Für Beamte des Mittleren Dienstes (A4), der sogenannten „D-Laufbahn“, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v4 und h2 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.[7]
Mittlerer Dienst (A5), Entlohnungsgruppe h3Für Beamte der sogenannten „E-Laufbahn“ (A5) treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe h3 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.[7]
Qualifizierter Hilfsdienst (A6) und Hilfsdienst (A7), Entlohnungsgruppen v5, h4 und h5Für Beamte der Verwendungsgruppen A6 und A7 treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen h4, v5 und h5 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.
AusnahmenMit der jeweiligen Führungsfunktion führt der Beamte abweichend folgende Verwendungsbezeichnungen:[7]
Neben den Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen kann ein Beamter einen Berufstitel, wie z. B. Hofrat, Regierungsrat, Amtsrat oder Kanzleirat verliehen bekommen. In solchen Fällen ist der Beamte zur Führung beider Titel berechtigt.[9] TitelführungEin Amtstitel ist vor einem allfälligen Berufstitel und immer vor einem allfälligen akademischen Grad (bzw. der Standesbezeichnung Ingenieur) zu führen.[9]
Quellen
Weblinks
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