Aufteilung des Reichsvermögens nach dem GrundgesetzDie Aufteilung des Reichsvermögens ist in Artikel 134 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) geregelt. Entstehung des ReichsvermögensBei Inkrafttreten des Grundgesetzes war über die Vermögenswerte des 1871 gegründeten Deutschen Reiches zu entscheiden. Dieses hatte zunächst nur geringe Kompetenzen im Rahmen der Exekutive; für die entsprechenden Verwaltungsbehörden und das Militär mussten Gebäude beschafft werden. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände (Reichseigentumsgesetz)[1] von 1873 bestimmte in § 1 Satz 1:
Damit erwarb das Reich im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Kompetenzen grundsätzlich das Eigentum an Vermögensgegenständen, die bisher zu dienstlichen Zwecken von den Mitgliedstaaten genutzt wurden.[2] Weitere Aufgabenübergänge (sogenannte Verreichlichung) erfolgten während der Weimarer Republik und im NS-Staat und führten zu entsprechenden Vermögenszuwächsen. Darüber hinaus hat das Reich Vermögensgegenstände aufgrund von Enteignungen, auf vertraglicher Grundlage sowie in geringem Maße durch das Fiskalerbrecht erworben. Staatsrechtlicher AusgangspunktNach herrschender Meinung ist das Deutsche Reich im Zusammenhang mit dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur und der Niederlage im Zweiten Weltkrieg nicht untergegangen. Die Bundesrepublik Deutschland wurde als teilidentisch mit dem Reich angesehen. Das Reich war lediglich mangels Organen nicht handlungsfähig. Aufgrund der deutschen Teilung und wegen des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik war es aber notwendig, Regelungen über die Aufteilung des Reichsvermögens zu treffen. Dies geschah durch Artikel 134 GG und durch spätere Gesetze. Der territoriale Anwendungsbereich beschränkt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Norm setzt den Aufbau und das Vorhandensein einer Bundesvermögensverwaltung voraus.[3] Die Bestimmungen des Art. 134 GGVermögensgegenstände des Deutschen Reiches (Beispiele):
Art. 134 befindet sich im XI. Abschnitt des Grundgesetzes Übergangs- und Schlußbestimmungen. Spezielle Regelungen gegenüber Art. 134 GG enthalten Art. 89 GG zu ehemaligen Reichswasserstraßen und Art. 90 GG zu ehemaligen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.[4] Abs. 1:
Mit dieser Regelung wird das Reichsvermögen kraft (Grund)gesetzes Bundesvermögen, soweit es nicht abweichend geregelt ist. Die früher auch vertretene Ansicht, Absatz 1 enthalte einen bloßen Programmsatz, ist überholt.[5] Der wesentliche Anwendungsbereich ist das Immobiliarvermögen, da ein Großteil anderer Vermögenswerte des Reichs durch den Krieg und den Staatsbankrott vernichtet oder von den Kriegsgegnern konfisziert wurde. Aber auch bewegliche Sachen, Forderungen und andere Rechte zählten dazu. Die industriellen Staatsbeteiligungen gehörten zu einem großen Teil dem Land Preußen. Abzugrenzen ist das Reichsvermögen vom Vermögen der NSDAP und ihrer Gliederungen, dessen rechtliches Schicksal durch Akte der Besatzungsmächte und die spätere deutsche Gesetzgebung geregelt wurde. Ob Art. 134 GG außer den Aktiva auch die Passiva, also die Verbindlichkeiten des Reichs umfasst, ist umstritten, aufgrund der Regelung des Art. 135a Abs. 1 GG aber nicht von praktischer Bedeutung.[6] Allerdings können auch die Aktiva wirtschaftlich einen negativen Wert haben, z. B. ehemalige Wehrmachtsmunition, deren Räumung den Bund auch heute noch erhebliche Beträge kostet. Abs. 2:
Diese Regelung soll die zuständigen Träger von Verwaltungsbehörden mit den benötigten Vermögensgegenständen ausstatten. Das Grundgesetz greift mit dieser Bestimmung die auf Paul Laband zurückgehende Unterscheidung des Staatsvermögens in Verwaltungsvermögen (Satz 1) und Finanzvermögen (in Satz 2 als „sonstiges Vermögen“ bezeichnet) auf.[7] Abs. 3:
Mit dieser Vorschrift wird die erwähnte „Verreichlichung“ von Vermögensgegenständen rückgängig gemacht. Als Ausnahme ist im Soweit-Satz geregelt, dass die Übertragungspflicht auf Länder und Gemeinden nicht gilt, wenn der Bund den Vermögenswert seinerseits für eine eigene Verwaltungsaufgabe benötigt. In § 5 Reichsvermögen-Gesetz wird dieses Vermögen als Rückfallvermögen bezeichnet. Auch der Begriff Heimfallvermögen war gebräuchlich. Abs. 4:
Ausführungsgesetze sind insbesondere das Reichsvermögen-Gesetz[8] und das Allgemeine Kriegsfolgengesetz. Alliierte RegelungenMit dem Militärregierungsgesetz Nr. 52, in Kraft seit dem 14. Juli 1945, wurde das Reichsvermögen in den drei westlichen Besatzungszonen sowie in Berlin (West) beschlagnahmt. In der amerikanischen Zone trat – vor Inkrafttreten des Grundgesetzes – am 20. April 1949 das Gesetz Nr. 19 in Kraft.[9] Es übertrug das Reichseigentum auf die Belegenheitsländer, teilweise zu Volleigentum, teilweise treuhänderisch für den künftigen deutschen Staat. Dem Bund wurde das Recht eingeräumt, die Eigentumsübertragungen auf die Länder rückgängig zu machen. Eine ähnliche Regelung wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in der französischen Besatzungszone durch die Verordnung Nr. 217 (in Kraft seit 3. Juni 1949) getroffen. Die britische Militärregierung traf in der am 6. September 1949 erlassenen Verordnung Nr. 202 nur Regelungen zur Verwaltung des Reichsvermögens und ließ die Eigentumsverhältnisse unberührt. Für Berlin (West) galten vergleichbare Regelungen. Diese Bestimmungen wurden durch das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. A 16 vom 4. Mai 1951[10] weitgehend aufgehoben. AusführungsgesetzeVorschaltgesetzDas Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (sogenanntes Vorschaltgesetz)[11] schuf vorläufige Regelungen, da man das Inkrafttreten der endgültigen gesetzlichen Regelung, die erst 1961 erfolgte und dann erst administrativ umgesetzt werden musste, nicht abwarten konnte.[12] Es hob Übertragungen von Reichsvermögen, die die Besatzungsmächte, unmittelbar in einer gesetzlichen Vorschrift verfügt hatten, auf. Die Rechtmäßigkeit aufgrund von Einzelakten der Militärregierungen waren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Verfügungen, durch die eines der Länder Vermögenswerte auf sich selbst, auf eine andere Gebietskörperschaft, Anstalt des öffentlichen Rechts dieses Landes oder eine juristische Person des privaten Rechts übertragen hatte, werden bis zu einer Entscheidung des Bundesministers der Finanzen für schwebend unwirksam erklärt. Die Verwaltung der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 fallenden Vermögenswerte wurde auf die Oberfinanzdirektionen (Bundesvermögens- und Bauabteilungen) übertragen. Soweit diese Vermögenswerte gemäß Art. 134 Abs. 2 GG auf neue Aufgabenträger (insbesondere die Länder) zu übertragen waren, konnte die Verwaltung durch eine zustimmungspflichtige Rechtsverordnung auf Länder oder Gemeinden übertragen werden (§ 6 Abs. 2). Rechtsverordnung vom 26. Juli 1951Die Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen[13] (in Kraft seit 1. August 1951) übertrug den Ländern die Verwaltung von Reichsvermögen, soweit die Vermögensgegenstände am 24. Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) hoheitlichen Aufgaben gewidmet waren, die nach dem Grundgesetz ganz oder überwiegend den Ländern oblagen. Die Übertragung der Verwaltungszuständigkeit von Heimfallvermögen auf ein Land oder eine Gemeinde setzte voraus, dass die Zugehörigkeit der Vermögenswerte zum Heimfallvermögen in einem besonderen Verfahren anerkannt wurde (§ 11 der Verordnung). Reichsvermögen-Gesetz
Erst rund zwölf Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und zehn Jahre nach Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes konnte das – zustimmungspflichtige – Ausführungsgesetz zu den Artikeln 134 und 135 GG verabschiedet werden. In dieser Zeit stritten Bund und Länder heftig um die Aufteilung des verbliebenen Reichsvermögens. Regelungen im EinigungsvertragNach der Rechtsauffassung der DDR war das Deutsche Reich als Rechtssubjekt untergegangen. Sein Vermögen wurde wie das Vermögen anderer öffentlicher Eigentümer sowie enteignetem Privatvermögen zu „Volkseigentum.“ Im Einigungsvertrag (EV) musste geregelt werden, wie die Vermögenswerte der DDR auf Bund, Länder, Gemeinden, die Treuhandanstalt und andere öffentliche Rechtssubjekte aufzuteilen waren. Die Überführung von Reichsvermögen in Staatsvermögen der DDR wurde von der Bundesrepublik Deutschland bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag als wirksam akzeptiert. Daher wurde das Staatsvermögen nicht nach den Art. 134 f. GG, sondern nach anderen Kriterien aufgeteilt. In Artikel 21 EV wurde das Verwaltungsvermögen nach dem Funktionsprinzip derjenigen Ebene zugeteilt, für deren Aufgabe es nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes genutzt wurde. Sofern diese Vermögenswerte allerdings vor Überführung in Volkseigentum Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Länder und Kommunen) waren, waren sie gem. Art. 21 Abs. 3 EV diesen zurückzuübertragen; entsprechend wurde früheres Reichseigentum Bundesvermögen. Öffentliches Vermögen der DDR, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, wurde durch Art. 22 Einigungsvertrag treuhänderisch dem Bund übertragen. Letztlich sollte der Vermögensgesamtwert des Finanzvermögens durch Bundesgesetz hälftig auf den Bund und die neuen Länder aufgeteilt werden. Art. 21 Abs. 3 EV gilt für diese Vermögensmasse entsprechend. Gemäß § 16 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) gilt der Eigentumserwerb des Bundes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VZOG als nicht erfolgt (teilweise Parallele zu den Restitutionsausschlussgründen des § 5 Vermögensgesetzes).[15] Die neuen Länder vertraten die Auffassung, dass Artikel 21 Abs. 3 EV im Lichte des Art. 134 GG auszulegen sei. Die Bundesregierung bestritt dies.[16] Sowohl der Bund als auch die Länder konnten ihre Standpunkte dabei auf Rechtsgutachten von Hochschullehrern stützen. Vor den Gerichten konnten sich die Länder nicht durchsetzen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28. September 1995 in einem Grundsatzurteil, das in einem Rechtsstreit des Freistaates Thüringen gegen die Bundesrepublik Deutschland die Revision des Landes zurückwies:[17][18]
Letztlich gab der Bund den Forderungen der Länder zu einem großen Teil – unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts – statt
Sonderregelungen für BerlinRechtslage seit 1949Bei der Geltung von Bundesrecht in Berlin (West) war das Alliierte Vorbehaltsrecht zu beachten. Im Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz hatten die (westlichen) Militärgouverneure verlangt, dass Berlin „nicht durch den Bund regiert werden wird“. Dies führte dazu, dass Bundesgesetze in Berlin (West) erst mit der Übernahme durch das Berliner Abgeordnetenhaus wirksam wurden.[19] In Nr. VII der „Erklärung der Alliierten Kommandantura über Berlin“ vom 5. Mai 1955[20] heißt es:
Aufgrund dieses Vorbehalts untersagte die Alliierte Kommandantura die Übernahme des Reichsvermögen-Gesetzes.[21] Das Grundgesetz, und damit auch dessen Artikel 134 sowie das Vorschaltgesetz waren in Berlin in Kraft getreten. In § 19 Reichsvermögen-Gesetz waren, u. a. um Vorbehalte der Alliierten auszuräumen, zu bestimmten Sachverhalten für Berlin Ausnahmen vorgesehen: Die Vorschrift über das Rückfallvermögen galt nicht, da der Bedarf des Bundes an Verwaltungsvermögen erst nach der Wiedervereinigung abschließend geklärt werden konnte. Eine weitere Ausnahme betraf die Entschädigung von Stationierungsschäden an Gegenständen, die nach dem RVermG auf Berlin zu übertragen waren. Im Übrigen enthielt § 21 die übliche Berlin-Klausel: Geltung nach Maßgabe des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Aufgrund des erwähnten Vorbehalts untersagte die Alliierte Kommandantura dennoch die Übernahme des Reichsvermögen-Gesetzes. Die Verfügungsgewalt über Grundstücke in Berlin (West) musste somit de facto einvernehmlich zwischen dem Bund und dem Berliner Senat geregelt werden. Grundsätzlich wurden die Grundbücher, in denen das Deutsche Reich als Eigentümer oder Inhaber anderer Rechte eingetragen war, bis zur Wiedervereinigung nicht umgeschrieben. Rechtslage seit 1990Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung regelte der Zwei-plus-Vier-Vertrag u. a. das Ende alliierter Besatzungsrechte für Berlin. Es war daher notwendig, die bisherigen Restriktionen bezüglich der Geltung von Bundesrecht in Berlin (West) aufzuheben. § 1 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) (Sechstes Überleitungsgesetz)[22] bestimmte, dass Bundesrecht, das in Berlin (West) auf Grund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang galt, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West) gilt. Dazu gehörte auch das Reichsvermögen-Gesetz. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt sich das Motiv des Gesetzgebers, sämtliche teilungsbedingten Sonderregelungen für Berlin (West) aufzuheben.[23] Es heißt dort zu § 1 Satz 1:
Das Inkrafttreten des Gesetzes war in § 5 wie folgt geregelt:
Endgültig fielen die alliierten Vorbehaltsrechte mit Wirkung vom 15. März 1991 (dem Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde zum Zwei-plus-Vier-Vertrag) fort,[24] allerdings wurden die alliierten Vorbehaltsrechte durch das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin suspendiert.[25][26] In diesem Übereinkommen der drei Westalliierten, das von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis genommen wurde, wurden ihre Vorbehaltsrechte „ab dem Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands“ ausgesetzt. Dieser Zeitpunkt war der 3. Oktober 1990, so dass das Sechste Überleitungsgesetz und damit das Reichsvermögen-Gesetz zu diesem Zeitpunkt in Berlin (West) in Kraft trat. Der Berliner Senat (miss)verstand das Gesetz dahin, dass es zwar grundsätzlich in Berlin (West) in Kraft trat, dass es aber wegen § 19 Abs. 1 RVermG
für das Rückfallvermögen noch einer besonderen Regelung bedürfe. Aus diesem Grund versäumte Berlin die Jahresfrist des § 5, die – wie ausgeführt – mit dem 3. Oktober 1990 begann. Da der Bund den Erlass einer besonderen Regelung ablehnte, initiierte Berlin über den Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichsvermögen-Gesetzes.[27] Danach sollte in Berlin (West) als Fristbeginn nicht der 3. Oktober 1990, sondern der Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes gelten. Die Bundesregierung stimmte dem Gesetzentwurf nicht zu, weil er auf falschen rechtlichen Prämissen beruhe: Das Sechste Überleitungsgesetz erfülle eine doppelte Funktion: Zum einen habe es mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 das bis dahin kraft Alliiertenvorbehalts suspendierte Bundesrecht (einschließlich des ReichsVermG) in Kraft gesetzt; zum anderen stelle es die in § 19 verlangte „besondere Regelung für Berlin“ als solche dar. Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Rückfallvermögens gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG sei somit binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des RVermG abgelaufen.[28] Am 16. Juni 2005 lehnte der Bundestag den Gesetzantrag ab.[29] Daraufhin leitete Berlin ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht dahingehend ein, dass § 19 RVermG mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG und dem föderalen Gleichbehandlungsverbot unvereinbar sei. Mit diesem Antrag unterlag Berlin vor dem Bundesverfassungsgericht:[30] Der Gesetzgeber habe seinen Regelungsauftrag gemäß Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG erfüllt, indem er das in § 5 RVermG geregelte Rückfallverfahren zum 3. Oktober 1990 im Land Berlin eingeführt habe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestünden nicht. Gründe, die das Land Berlin hätten hindern können, seine Rückfallansprüche fristgerecht geltend zu machen, seien nicht ersichtlich. Allerdings könne Berlin diese Frage (präklusionshindernde Rechte) im Verwaltungsrechtswege klären lassen. Nach dieser Entscheidung erhob Berlin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Der Berliner Senat beanspruchte die Herausgabe von Grundstücken im ehemaligen Westteil der Stadt sowie die Herausgabe von Erlösen, die der Bund aus der Veräußerung solcher Grundstücke vereinnahmt hatte, die Berlin als Rückfallvermögen beanspruchte. Es ging dabei um Grundstücke mit einer Fläche von rd. 6,8 Millionen m² im Wert von über 200 Millionen € sowie um Veräußerungserlöse in Höhe von mehr als 55 Millionen €. Nach erfolgreicher Klage in der ersten Instanz wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2011 ab, ließ aber die Revision zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. September 2013 endgültig ab, da das Land Berlin die Fristversäumnis allein zu vertreten habe. In der Presseerklärung des Gerichts heißt es dazu:[31]
Literatur
Kurioses1984 einigten sich die Bundesrepublik Deutschland und die französische Republik, dass diese auf Hoheitsrechte am Oberen Mundatwald verzichtet und im Gegenzug das zivilrechtliche Eigentum erhielt. Der Bund leitete seine Verfügungsbefugnis aus dem Rechtserwerb nach Art. 134 GG ab. Ein pensionierter Notar beantragte beim Amtsgericht Landau, ihn als Pfleger einzusetzen, um die Interessen des Deutschen Reichs gegen die Bundesrepublik Deutschland zu vertreten. Da das fragliche Gebiet bei Inkrafttreten des Grundgesetzes schon unter französischer Verwaltung stand, war dort seiner Meinung nach noch die Weimarer Reichsverfassung in Kraft (und nicht das Grundgesetz). Der stattgebende Beschluss des Amtsgerichts wurde nach einer Beschwerde der Bundesregierung vom Landgericht Landau aufgehoben, da es keinen Zweifel daran gebe, dass das fragliche Gebiet Teil der Bundesrepublik Deutschland sei und dort das Grundgesetz, also auch Art. 134 GG gelte. WeblinksSiehe auchEinzelnachweise
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