Feiertage in der SchweizIn diesem Artikel werden Feiertage in der Schweiz aufgelistet. Je nach Kanton unterscheiden sich die Anzahl der Feiertage von 7 in Genf bis 14 in Aargau, Freiburg, Luzern, Schwyz, Solothurn, Tessin, Uri, Zug und 15 in Graubünden. Übersicht der FeiertageNationale und allgemeine FeiertageIn der Schweiz ist auf Bundesebene nur der 1. August als Feiertag für das gesamte Land festgelegt. Die Regelung aller anderen Feiertage ist Sache der Kantone. Aufgrund dieser Tatsache gibt es ausser der Bundesfeier nur noch drei weitere Tage, die in der gesamten Schweiz, also in allen Kantonen, anerkannt sind: Neujahr, Auffahrt und der erste Weihnachtsfeiertag (da Ostern und Pfingsten ohnehin immer auf einen Sonntag fallen, werden sie nicht als Feiertag erwähnt). In weiten Teilen des Landes werden zudem Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag und der Stephanstag (zweiter Weihnachtsfeiertag) begangen. Alle anderen Feiertage beschränken sich auf einige Kantone oder nur auf bestimmte Bezirke und Gemeinden innerhalb einzelner Kantone. In der Schweiz werden mehrere Arten von Feiertagen unterschieden:
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten und relativ weiträumig begangenen Feiertage. Ereignisse, die nur in kleinen Teilen der Schweiz gefeiert werden, bleiben hier unberücksichtigt und werden erst im nächsten Abschnitt angesprochen.
Erläuterungen:
Regionale und lokale FeiertageNeben den oben genannten nationalen oder allgemeinen Feiertagen gibt es in der Schweiz noch eine nahezu unüberschaubare Vielzahl regionaler und lokaler Feiertage. Oft sind diese auf einzelne Bezirke oder nur einige Gemeinden beschränkt. Es handelt sich dabei nicht nur um Gedenkfeiern lokaler Ereignisse, sondern z. B. auch um Kirchenpatronatsfeste oder sogar nur um Markttage. Einige dieser lokalen Feiertage sind gesetzlich anerkannt, nicht wenige werden aber traditionell begangen, obwohl sie nicht gesetzlich geschützt sind. Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft einige wenige solcher Feiertage. Eine wesentlich ausführliche Übersicht kann den im Abschnitt Weblinks aufgelisteten Quellen entnommen werden.
1 Die Tage um Fasnacht sind (bis auf sehr wenige, auf einzelne Gemeinden beschränkte Ausnahmen) keine gesetzlichen Feiertage. Allerdings kommt es in den erwähnten Kantonen aufgrund weiträumig begangener Feierlichkeiten üblicherweise zu Einschränkungen (beispielsweise schliessen Geschäfte bereits am Mittag oder öffnen gar nicht). 2 Wird von der öffentlichen Verwaltung (städtisch und kantonal, soweit sich die Stelle in der Stadt Solothurn befindet) und den Schulen eingehalten, die meisten Geschäfte sind geöffnet. Regelungen für überregional tätige UnternehmenIn der Schweiz gibt es derart viele regional unterschiedliche Feiertagsregelungen, dass deren vollständige Beachtung bei überregional tätigen Unternehmen (z. B. Die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen) für einen geregelten Arbeitsablauf sehr hinderlich wäre. Man hat sich deshalb darauf geeinigt, dass in solchen Unternehmen sowie in der Bundesverwaltung nur folgende Feiertage, die ohnehin in weiten Teilen der Schweiz anerkannt sind, als gesetzliche Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeier, Weihnachtstag, Stephanstag. Diese Festlegung gilt in der gesamten Schweiz und auch dann, wenn einer dieser Feiertage in einem Kanton oder einer Region normalerweise kein Feiertag ist. Im öffentlichen Fernverkehr gilt der Feiertagsfahrplan somit nur an den genannten Feiertagen, an allen anderen Tagen wird auch in Kantonen, in denen dieser Tag ein Feiertag ist, nach Werktagsbetrieb gefahren. Andererseits gilt in Kantonen wie beispielsweise beide Basel, St. Gallen, Wallis oder Tessin, in denen der Berchtoldstag ein Arbeitstag ist, der Feiertagsfahrplan. Regionale Fuhrunternehmen beachten hingegen die lokal gültigen Festlegungen und fahren an allen Tagen, die tatsächlich als Feiertag begangen werden, nach Sonn- und Feiertagsfahrplan und ansonsten nach Werktags- bzw. Samstagsfahrplan. Bei Feiertagen, die nur in einzelnen Gemeinden gelten, sind Ausnahmeregelungen möglich. Formen regionaler UnterschiedeVerbreitet gilt, dass die ausdrücklich katholischen Feiertage (Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Mariä Empfängnis) nur in Regionen mit überwiegend katholischer Bevölkerung arbeitsfrei und in reformierten Regionen reguläre Arbeitstage sind. Beispielsweise gelten die genannten vier Feiertage im katholischen Kanton Appenzell Innerrhoden, nicht jedoch im reformierten Appenzell Ausserrhoden. Im Kanton Wallis haben die rein katholischen Feiertage einen höheren Stellenwert als die sonst fast überall freien Zusatztage nach den grossen christlichen Feiertagen; so sind dort zwar die oben erwähnten Tage und auch der Josefstag als Feiertage gesetzlich anerkannt, Ostermontag und Pfingstmontag sowie der ursprünglich nur in reformierten Gebieten freie Karfreitag jedoch offiziell keine arbeitsfreien Tage. In den herkömmlich konfessionell gemischten Kantonen gibt es auch innerhalb eines Kantons unterschiedliche Regelungen. So gelten die ausschliesslich katholischen Feiertage im Kanton Freiburg in allen Bezirken ausser in den meisten Gemeinden des reformierten Seebezirks. Im Kanton Aargau haben die regionalen Unterschiede ebenfalls konfessionelle Gründe, allerdings ist die Unterteilung hier vielfältiger, da auf die Traditionen in reformiert, katholisch, christkatholisch (Rheinfelden) und gemischt reformiert-katholisch (Baden) geprägte Gebiete Rücksicht genommen wird: Es gibt (abgesehen von einigen nur innerhalb einzelner Gemeinden begangenen Feiertagen und dem 1. Mai, der in diesem Kanton zwar häufig arbeitsfrei, aber kein offizieller Feiertag ist) insgesamt sechs verschiedene Kombinationen der Feiertage Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Stephanstag. Da diese unübersichtlichen Regelungen vor allem von Vertretern der Wirtschaft als hinderlich empfunden wurden, war ab 2008 eine Neuregelung der Aargauer Feiertage geplant, die auch von der Regierung bereits beschlossen war: Die katholischen Feiertage Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Mariä Empfängnis sollten in den betreffenden Regionen entfallen, dafür sollten Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag und Stephanstag kantonweite Feiertage werden und auch die üblicherweise nicht mehr beachteten Ausnahmeregelungen hinsichtlich Berchtolds- und Stephanstag (s. o.) sollten bei dieser Gelegenheit abgeschafft werden. Nach Protesten vor allem der katholischen Kirchen, aber auch innerhalb der Bevölkerung, wurden die Änderungen Ende des Jahres 2006 vom Grossen Rat des Kantons zurückgenommen, sodass im Aargau auch weiterhin die bisherige Feiertagsregelung gilt (vgl. aargauisches Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht vom 8. November 2011, § 6,[1] und Liste der Aargauer Feiertage[2]). Im konfessionell ebenfalls gespaltenen Kanton Graubünden sind neben der Bundesfeier sieben Feiertage kantonsweit festgelegt. Die Gemeinden sind berechtigt, mindestens einen weiteren Feiertag zu bestimmen. Dementsprechend sind in vielen Gemeinden einige der katholischen Feste gesetzliche Feiertage, und es gibt mancherorts Feste lokaler Kirchen- und Schutzpatrone, die als Feiertag begangen werden. Vor allem in den Kantonen Luzern, Solothurn und Schwyz begehen die meisten Gemeinden sogenannte Kirchenpatronatsfeste jeweils am Tag des lokalen Schutzpatrons, wodurch es dort eine grosse Anzahl regionaler Feiertage gibt, die nur in einer einzelnen Gemeinde oder allenfalls innerhalb eines Bezirkes gelten. Lediglich die Kantone Waadt und Thurgau haben weder nur regional gültige noch gesetzlich zwar nicht anerkannte, aber trotzdem mehrheitlich begangene Feiertage. In einigen weiteren Kantonen, etwa Schaffhausen und Nidwalden, gibt es zwar Feiertage, die mehrheitlich begangen werden, obwohl sie nicht gesetzlich anerkannt sind, aber keine, die nur in bestimmten Gemeinden gültig sind. Siehe auch
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