Zweigeschossiger Flachsatteldachbau, Obergeschoss Blockbau, Fenster im Blockbau mit flachen Ädikula-Rahmungen, zweite Hälfte 19. Jahrhundert, Dach modern.
Saalkirche mit Steildach, dreiseitig geschlossen, Dachreiter mit Zwiebelhaube, im Kern frühgotisch, Anfang 14. Jahrhundert, im 18. Jahrhundert barockisiert; mit Ausstattung.
Stattlicher zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit Rundbalusterschrot an Giebel- und Traufseite, erstes Drittel 19. Jahrhundert, Portal bezeichnet mit „1923“.
Eingeschossiger, holzverkleideter Satteldachbau, mit Eckerker, Giebellaube und umlaufender verglaster Veranda, in Hanglage über hohem Kellergeschoss aus Bruchsteinmauerwerk, Heimatstil, um 1930;
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr existieren, z. B. weil sie abgebrochen wurden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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