Saalraum mit dreiseitig geschlossenem Chor und südlichem Zwiebelturm, 1483 mit Kern von 1480, 1650 verlängert und barockisiert, Turmoberbau 1676 von Caspar Feichtmayr dem Älteren, 1770 einheitlich umgestaltet; mit Ausstattung.
Wohnteil eines Einfirsthofes, zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit verputztem Blockbauobergeschoss, von 1746 (dendro.dat.), um 1900 Dachtragwerk ersetzt.
Zweigeschossiger Schopfwalmdachbau mit Kniestock, Putzgliederung, giebelseitigem Belvedere, Uhrenturm und überdachtem Eingang, um 1880, Erweiterung mit querrechteckigem Kopfbau mit Schopfwalmdach und Belvedere, 1894.
D-1-80-134-36
Unterfeld, östlich an der Straße nach Uffing (Standort)
Kapelle
Historisierender Flachsatteldachbau mit Vorhalle, um 1900; mit Ausstattung.
Spätgotischer Saalraum mit eingezogenem Chor und nördlichem Halbwalmturm, Mitte 16. Jahrhundert, 1728 gewölbt, 1922/23 neubarock gestaltet; mit Ausstattung.
Zweigeschossiger Satteldachbau mit Kniestock und Traufbundwerk, im Kern Ende 18. Jahrhundert.
D-1-80-134-32
Ehemalige Baudenkmäler
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.