Artikel 50 des Vertrags über die Europäische UnionDer Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union regelt den Austritt eines Mitgliedsstaats aus der Europäischen Union. Wortlaut der Bestimmung
AnwendungsfälleNach dem Referendum im Vereinigten Königreich 2016 über den sogenannten Brexit hat die britische Regierung ihre Austrittsabsicht dem Europäischen Rat am 29. März 2017 mitgeteilt. Hierbei handelt es sich um einen Präzedenzfall, da zuvor noch kein Mitgliedsstaat aus der EU ausgetreten ist. AuslegungDie EU-Verträge regeln nicht ausdrücklich, ob und unter welchen Umständen die Absichtserklärung eines Mitgliedsstaates zum Austritt zurückgenommen werden kann. Während des Brexit-Verfahrens entschied der Europäische Gerichtshof am 10. Dezember 2018 (Az. C-621/18), wie Artikel 50 diesbezüglich auszulegen sei. Ein Mitgliedstaat kann seine Absichtserklärung zum Austritt so lange einseitig zurückziehen, solange ein mit der Union geschlossener Austrittsvertrag nicht in Kraft getreten ist oder, sofern kein Austrittsvertrag geschlossen wurde, solange die Frist gemäß Absatz 3 nicht abgelaufen ist. Der Widerruf erfolgt durch eine unmissverständliche, vorbehaltlose, schriftliche Mitteilung an den Europäischen Rat, nachdem der betreffende Mitgliedstaat den Widerrufsbeschluss im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften gefasst hat. Mit dem Widerruf bestätigt der Mitgliedstaat seine Mitgliedschaft zu unveränderten Bedingungen und beendet das Austrittsverfahren.[1] Weblinks
Einzelnachweise
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